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   OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20.Z   

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https://dejure.org/2021,13455
OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20.Z (https://dejure.org/2021,13455)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2021 - 3 Bf 91/20.Z (https://dejure.org/2021,13455)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 03. März 2021 - 3 Bf 91/20.Z (https://dejure.org/2021,13455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 Nr 3 SeelotG, § 28 Abs 2 SeelotG, § 30 Abs 1 SeelotG, § 30 Abs 2 SeelotG
    Disziplinarmaßnahmen wegen eines so genannten Börtverstoßes; Regelung der Dienstfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Regelung der Dienstfolge und mithin auch die Regelung in Nr. 15.31 der Ausführungsbestimmungen des Lotsbezirks 2, wonach in bestimmten Situationen der Lotse 'letzter Mann an der Tafel wird', stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de

    1. Die Regelung der Dienstfolge und mithin auch die Regelung in Nr. 15.31 der Ausführungsbestimmungen des Lotsbezirks 2, wonach in bestimmten Situationen der Lotse "letzter Mann an der Tafel wird", stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 147 m. w. N.).

    Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, 1 BvR 1298/94, BVerfGE 111, 191, juris Rn. 148 m. w. N.).

    Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden; es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, a. a. O., juris Rn. 149 m. w. N.).

    Dabei korrespondiert die gebotene Dichte der gesetzgeberischen Organisationsvorgaben mit der Intensität des möglichen Grundrechtseingriffs durch Satzungsrecht (BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004, a. a. O., juris Rn. 150 m. w. N.).

  • OVG Hamburg, 26.04.1994 - Bf VI 65/92

    Weiterbildungsbezeichnung; Prüfungsausschuß; Mündliche Prüfung; Ärztekammer;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Die Ausführungsbestimmungen wurden zudem nicht als Satzung beschlossen, die zu ihrer Wirksamkeit einer staatlichen Genehmigung bedurft hätte, § 28 Abs. 2 SeeLG (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Börtordnung alle Einzelheiten der Dienstfolge regelt, es müssen jedoch die wesentlichen Fragen der Dienstreihenfolge - z.B. die Voraussetzungen für etwaige Ausnahmen von der grundsätzlichen Reihenfolge - eindeutig aus der Satzung hervorgehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2006, 6 N 1388/05, ZIP 2007, 215, juris Rn. 52 - zu Regelungen durch die Börsenordnung; ähnlich BSG, Urt. v. 4.12.2014, B 2 U 16/13 R, UV-Recht Aktuell 2015, 171, juris Rn. 16 - zur Beitragsordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Vielmehr ist in einem Staatswesen, in dem das Volk die Staatsgewalt am unmittelbarsten durch das von ihm gewählte Parlament ausübt, vor allem dieses Parlament dazu berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozess unter Abwägung der verschiedenen, unter Umständen widerstreitenden Interessen über die von der Verfassung offengelassenen Fragen des Zusammenlebens zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987, 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171, juris Rn. 44 m. w. N.).

    Im Einzelnen hängt die Abgrenzung von der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ab, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung umso höher sind, je empfindlicher der Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987, 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171, juris Rn. 45 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 27.09.2006 - 6 N 1388/05

    Verteilung der Aktienskontren des amtlichen und geregelten Marktes

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Börtordnung alle Einzelheiten der Dienstfolge regelt, es müssen jedoch die wesentlichen Fragen der Dienstreihenfolge - z.B. die Voraussetzungen für etwaige Ausnahmen von der grundsätzlichen Reihenfolge - eindeutig aus der Satzung hervorgehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2006, 6 N 1388/05, ZIP 2007, 215, juris Rn. 52 - zu Regelungen durch die Börsenordnung; ähnlich BSG, Urt. v. 4.12.2014, B 2 U 16/13 R, UV-Recht Aktuell 2015, 171, juris Rn. 16 - zur Beitragsordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).
  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 16/13 R

    Festsetzung eines Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Börtordnung alle Einzelheiten der Dienstfolge regelt, es müssen jedoch die wesentlichen Fragen der Dienstreihenfolge - z.B. die Voraussetzungen für etwaige Ausnahmen von der grundsätzlichen Reihenfolge - eindeutig aus der Satzung hervorgehen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2006, 6 N 1388/05, ZIP 2007, 215, juris Rn. 52 - zu Regelungen durch die Börsenordnung; ähnlich BSG, Urt. v. 4.12.2014, B 2 U 16/13 R, UV-Recht Aktuell 2015, 171, juris Rn. 16 - zur Beitragsordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung; OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1994, Bf VI 65/92, MedR 1995, 280, juris Rn. 24 - zur Weiterbildungsordnung der Ärztekammer).
  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Hamburg, 02.02.2015 - 1 Bf 208/14

    Zur Statthaftigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen ablehnenden Bescheid

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierzu, dass der Rechtsmittelführer - erstens - eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, dass er - zweitens - ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist (Klärungsfähigkeit), dass er - drittens - erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dass er - viertens - darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2015, 1 Bf 208/14.AZ, AuAS 2015, 103, juris Rn. 8, m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 17.04.2018 - 3 Bf 271/17

    Berufungszulassung abgelehnt: Handelskammer muss nach dem Transparenzgesetz keine

    Auszug aus OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20
    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2018, 3 Bf 271/17.Z, NordÖR 2018, 283, juris Rn. 16 m. w. N.; s. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124 Rn. 9).
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

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